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   BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02   

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BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02 (https://dejure.org/2002,2051)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2002 - NotZ 15/02 (https://dejure.org/2002,2051)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2002 - NotZ 15/02 (https://dejure.org/2002,2051)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1
    Allgemeine Wartezeit bei Notarbewerbung im Anwaltsnotariat

  • Wolters Kluwer

    Ausschreibung von Notarstellen - Anspruch auf Bestellung zum Notar - Ausgleich noch fehlender allgemeiner Wartezeit durch anderweitige praktische Erfahrung während der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Tätigkeit des Bewerbers während seiner Zulassung zur ...

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1
    Ausgleich fehlender allgemeiner Wartezeit durch anderweitige praktische Erfahrung eines Notarbewerbers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Ausgleich fehlender allgemeiner Wartezeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 642
  • MDR 2003, 418
  • DNotZ 2003, 231
  • NJ 2003, 224
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96

    Bestellung zum Notar - Bewerbung um eine im Amtsblatt ausgeschriebene Notarstelle

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02
    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesem innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900, 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281 und 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - NJW 2002, 970; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244), wozu ausnahmsweise auch die Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese gehören kann (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 2001 aaO).

    Diese Beschränkung zieht zwar den Kreis der denkbaren Ausnahmefälle eng, sie ist aber grundsätzlich verbindlich; sie schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen einzelner Bewerber an einer möglichst individuellen Prüfung der außergewöhnlichen Umstände ihres jeweiligen Falles und dem entgegengesetzten Anliegen der Justizverwaltung (wie auch der Mitbewerber), die - schwierige und im Einzelfall kaum zuverlässig mögliche - Beurteilung der erforderlichen Erfahrungen eines Bewerbers in der Praxis der Rechtsbesorgung regelmäßig, wenn nicht ein besonderer Härtefall vorliegt, anhand des Maßstabs der Zulassungsdauer vornehmen zu können (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 aaO).

    Der Gesichtspunkt der "besonderen Härte" verlangt ein besonders gestaltetes, schweres Einzelschicksal (vgl. BGHZ 122, 136), wobei sich allerdings die Entscheidung der Justizverwaltung nicht ausschließlich auf Umstände persönlicher Art beziehen kann, sondern im Blick behalten muß, ob der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und Sicherheit im Umgang mit der rechtsuchenden Bevölkerung erworben hat (Beschluß vom 14. Juli 1997 aaO).

    Es wäre allerdings ein besonderer Härtefall - bzw. der Standpunkt der Antragsgegnerin wäre aus Gerechtigkeitsgründen unhaltbar -, wenn der Antragsteller die nicht (vollständig) nachgewiesene praktische Erfahrung so offensichtlich in anderer Weise gewonnen hätte, daß sich die Verweisung auf die Wartezeit für jeden vernünftigen Betrachter als ein sinnloses Beharren auf Formalien darstellen würde (Beschluß vom 14. Juli 1997 aaO).

    Die vom Senat bisher mehrfach offengelassene Frage, ob Notarvertretungen und Beurkundungen als Teil der (bei der allgemeinen Anwaltstätigkeit bereits berücksichtigten) Anwaltstätigkeit für die Frage, ob die Wartezeit verkürzt werden kann, in Betracht gezogen werden dürfen (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 aaO, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1566), ist zu verneinen.

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01

    Aufhebung der Auswahlentscheidung betreffend die Besetzung einer Notarstelle;

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02
    Die vom Senat bisher mehrfach offengelassene Frage, ob Notarvertretungen und Beurkundungen als Teil der (bei der allgemeinen Anwaltstätigkeit bereits berücksichtigten) Anwaltstätigkeit für die Frage, ob die Wartezeit verkürzt werden kann, in Betracht gezogen werden dürfen (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 aaO, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1566), ist zu verneinen.

    Zudem würde die Berücksichtigung einer umfangreichen Vertretungs- und Beurkundungspraxis dazu führen, daß Rechtsanwälte, die beruflich mit einem Notar verbunden sind, gegenüber solchen Bewerbern bevorzugt würden, denen der Zugang zu Notarvertretungen nicht in diesem Maße offensteht (Beschluß vom 16. Juli 2001 aaO).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02
    § 6 b Abs. 2 BNotO sieht alternativ die Einreichung der Bewerbung innerhalb einer von der Landesjustizverwaltung allgemein bekannt gegebenen Frist oder "innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten Frist" vor; letzteres genügt also den Vorgaben des - nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1986 (BVerfGE 73, 280) geänderten - Gesetzes.
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle; Absehen von der

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02
    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesem innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900, 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281 und 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - NJW 2002, 970; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244), wozu ausnahmsweise auch die Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese gehören kann (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 2001 aaO).
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 24/97

    Berücksichtigung der 5-jährigen Wartezeit bei der Auswahl eines Notarbewerbers;

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02
    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesem innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900, 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281 und 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - NJW 2002, 970; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244), wozu ausnahmsweise auch die Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese gehören kann (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 2001 aaO).
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 22/01

    Berücksichtigung besonderer Leistungen bei der schwierigen und umfangreichen

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02
    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesem innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900, 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281 und 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - NJW 2002, 970; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244), wozu ausnahmsweise auch die Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese gehören kann (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 2001 aaO).
  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 20/92

    Übernahme von DDR-Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02
    Der Gesichtspunkt der "besonderen Härte" verlangt ein besonders gestaltetes, schweres Einzelschicksal (vgl. BGHZ 122, 136), wobei sich allerdings die Entscheidung der Justizverwaltung nicht ausschließlich auf Umstände persönlicher Art beziehen kann, sondern im Blick behalten muß, ob der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und Sicherheit im Umgang mit der rechtsuchenden Bevölkerung erworben hat (Beschluß vom 14. Juli 1997 aaO).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 36/94

    Notarstelle - Örtliche Wartezeit - Freistellung

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02
    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesem innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900, 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281 und 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - NJW 2002, 970; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244), wozu ausnahmsweise auch die Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese gehören kann (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 2001 aaO).
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 16/97

    Bestellung zum Notar - Freistellung eines Bewerbers von der Regelvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02
    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesem innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900, 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281 und 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - NJW 2002, 970; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244), wozu ausnahmsweise auch die Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese gehören kann (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 2001 aaO).
  • BGH, 22.03.2021 - NotZ(Brfg) 9/20

    Besetzung eines Anwaltsnotariats in Berlin: Anforderungen an die allgemeine

    Aus dem Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 (NotZ 15/02, NJW-RR 2003, 642, 643) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes.

    (4) Die vom Kläger übernommenen Notar- und Notariatsverwaltervertretungen haben der Beklagte und der Notarsenat des Kammergerichts zu Recht bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Vorerfahrung des Klägers gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BNotO inhaltlich unberücksichtigt gelassen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2012 - NotZ 15/02, NJW-RR 2003, 642, 643; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 1 BvR 2251/02, NJW 2003, 1108).

    Die Frage ist bereits dahin entschieden, dass dies nicht der Fall ist (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 15/02, NJW-RR 2003, 642, 643), und schon deshalb nicht mehr klärungsbedürftig.

    Ebenso wenig lässt sich den vom Kläger angeführten Referenzentscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2019 (Not 14/19, juris) und des Senats vom 2. Dezember 2002 (NotZ 15/02, NJW-RR 2003, 642, 643) ein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, wonach es einer nachvollziehbaren substantiierten Darlegung des Umfangs anwaltlicher Tätigkeit des Bewerbers nicht bedürfe.

    Auf die vom Kläger als ungehört geblieben gerügten Ausführungen zu seinen Erfahrungen aus Notarvertretungen, aus Notariatsverwaltervertretungen und aus Betreuertätigkeit kommt es wiederum schon deshalb nicht an, weil Art und Umfang der einzelnen Tätigkeiten sowie das Vorliegen der wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Anwaltsnotar nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt wurden, hinsichtlich der Notarvertretungen und Notariatsverwaltervertretungen aber auch deshalb nicht, weil derartige Tätigkeiten für die Frage des Vorliegens der Wartezeit nicht zu berücksichtigen sind (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 15/02, NJW-RR 2003, 642, 643).

  • KG, 22.07.2020 - AR 15/19

    Erfüllung der Voraussetzungen für Notarbestellung

    Dieser Gesichtspunkt kann zwar zu einer Verkürzung der nach § 6 Abs. 2 S.2 BNotO nachzuweisenden notariellen Berufspraxis führen (vgl. § 6 Abs. 2 S.3 BNotO), erfüllt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht die Voraussetzungen der allgemeinen und besonderen Wartezeit, auch weil dies anderenfalls dazu führen könnte, dass Rechtsanwälte, die beruflich mit einem Notar verbunden sind, gegenüber solchen Bewerbern bevorzugt würden, denen der Zugang zu Notarvertretungen nicht in diesem Maße offensteht (vgl. BGH NJW-RR 2003, 642).

    Soweit er sich dabei auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 2. Dezember 2002 - NotZ 15/02 - (veröffentlicht in juris) bezieht, übersieht er, dass diese Entscheidung zu § 6 Abs. 2 S. 1 BNotO in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung ergangen ist, der lediglich eine fünfjährige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorsah, und nicht - wie nach der seit dem 1, Mai 2011 geltenden, für die vorliegende Entscheidung einschlägigen Fassung - das Erfordernis einer fünfjährigen Rechtsanwaltstätigkeit in nicht unerheblichem Umfange.

    Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er die nicht (vollständig) nachgewiesene praktische Erfahrung so offenkundig in anderer Weise gewonnen hat, dass sich die Verweisung auf die Wartezeit für jeden vernünftigen Betrachter als ein sinnloses Beharren auf Formalien darstellen würde (vgl. BGH DNotZ 1997, 900, BGH NJW-RR 2003, 642; BGH DNotZ 2016, 879, OLG Celle a.a.O.).

    Seine Tätigkeit als Notarvertreter bzw. Notarverwaltervertreter kann bei der Prüfung der Frage, ob die Wartezeiten nach § 6 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und Nr. 2 BNotO verkürzt werden können, schon aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW-RR 2003, 642).

  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 6/18

    Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 S. 1

    Ein im Prinzip der Bestenauslese begründetes öffentliches Interesse, im Falle des Klägers von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit ausnahmsweise abzusehen, besteht in Anbetracht der vom Kläger erzielten Prüfungsergebnisse nicht; auch Gerechtigkeitsgründe gebieten die Abkürzung der Regelwartezeit nicht, insbesondere handelt es sich bei der Verweisung des Klägers auf die Wartezeit nicht um ein sinnloses Beharren auf einer Formalie (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, juris Rn. 15; zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 15/02, NJW-RR 2003, 642, 643).
  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Regelung des BNotO § 6 Abs 2 Nr 1 und der im

    In den Verfahren 1. über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts M ..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Vierhaus, Klausenerstraße 24, 39112 Magdeburg - 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 - NotZ 15/02 -, b) den Beschluss des Kammergerichts vom 8. Mai 2002 - Not 21 u. 22/01 -, c) den Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 25. Oktober 2001 - M 689 G KG - 2. mittelbar gegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesnotarordnung - 1 BvR 2251/02 -, 2. über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung der Präsidentin des Kammergerichts aufzugeben, eine der im Amtsblatt für Berlin Nr. 15 vom 31. März 2000, S. 1091, aufgeschriebenen 60 Notarstellen bis zur Entscheidung über eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht zu besetzen - Antragsteller: Rechtsanwalt Richard Masche, Kurfürstendamm 188/189, 10707 Berlin - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Vierhaus, Klausenerstraße 24, 39112 Magdeburg - 1 BvQ 49/02 - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 18. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:.
  • OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18

    Unterbrechung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO bei der Berechnung der örtlichen

    Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die B...er Justizverwaltung damit ihr Ermessen nach § 6 Abs. 2 BNotO allgemein eingeschränkt und den Kreis der denkbaren Ausnahmefälle eng gezogen hat, weil sie (nur) in Betracht kommen, wenn die Zurückweisung des Antrags für den Bewerber eine besondere Härte bedeuten würde (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2012 - NotZ 15/02, juris Rn. 7).
  • OLG Schleswig, 09.12.2020 - 9 Not 2/20

    Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit bei der Bestellung

    Die Versäumung einer Frist um wenige Tage sei kein außergewöhnlicher Sachverhalt, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.12.2002 - NotZ 15/02 - deutlich gemacht habe.

    Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des BGH vom 02.12.2002 berufe (NotZ 15/02, NJW-RR 2003, 642 f.), in der dem Bewerber sechs Tage gefehlt hätten, werde darauf verwiesen, dass diese Entscheidung vorliegend bereits deshalb nicht vergleichbar sei, weil die Berliner Justizverwaltung ihr Ermessen nach § 6 Abs. 2 BNotO allgemein durch eine auch praktizierte Bestimmung in der in Berlin geltenden Bestimmung des III.10 AVNot noch einmal eingeschränkt habe, so dass dort Ausnahmen vom Erfordernis der Wartezeit (nur) in Betracht kämen, wenn die Zurückweisung des Antrags für den Bewerber eine besondere Härte bedeuten würde.

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